Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, I. Theil. (in dieser Aufl. alles Erschienene!).

Beschreibung

8°. Titel mit Reichsadler in Holzschnitt, 2 Bl., 156 Seiten, mit blauem Papier bezogener Pappband d. Zt. mit hs. RüSch. (etw. stockfl.), im Text durchg. etw. stockfleckig.

Kommentar

Stubenrauch 1382a; Helbling 316; Seemann 3961; Giese 2016; Gutenberg-Jb.1987, S.230. – Erste Ausgabe des”Teil-ABGB’s”, das von Franz Georg v. Kees redigiert u. veröffentlicht wurde. Helbling zu dieser Ausgabe: “Schließlich ist für den Bereich des Privatrechts noch hervorzuheben, dass mit Patent vom 1. Nov. 1786 der erste Teil des allg. bürgerl. Gesetzbuches, der das Personenrecht enthielt (Josefinisches Gesetzbuch), kundgemacht wurde. Er trat am 1. Jänner 1787 in Kraft, war für alle deutschen und böhmischen Länder wirksam und hob alle bis dahin bestehenden mit ihm konkurrierenden Gesetze und Gewohnheiten auf”.- Das teils bis heutegültige ABGB in seiner abgeschlossenen Form, welches auch das Teil-ABGB ablöste, erschien erstmals am 24. Juni 1811 in 3 Bänden. Franz Zeiller in seinem Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, Bd. 1, S. 9 (?Erst unter Joseph II. ist der, zuletzt von dem in der oesterreichischen Gesetzgebung berühmten Hofrathe von Keeß bearbeitete, das Familien-Recht umfassende, erste Theil des bürgerlichen Gesetzbuches durch den Druck bekannt gemacht und in Wirksamkeit gesetzt worden?). Der große österr. Historiker Ernst Benedikt nannte das Werkk in seuiner Joseph II.-Biographie 1936 (S. 144) ein ?bedeutsames Vorspiel zu dem unsterblichen Gesetzbuche, das im Jahr 1811 unter Kaiser Franz verfaßt wurde, dessen körnige Wahrheit wir noch heute bewundern?.

Artikelnummer RECH0918 Sachgebiet Schlagworte , , , , , ,

450,00

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