Teutscher Flavius. Das ist: Volständige Anleitung sowohl bey bürgerlichen als peinlichen Fällen Urtheil abzufassen, worinnen zugleich die Advocaten bey rechtlichen Klagen und Vorbringen, die Schlusbitte behörig einzurichten, belehret werden. Dritte Ausgabe durchgehends stark vermehret.

Beschreibung

8°. Gest. Frontisp., CXLIV, 775 S., mit Kopf- u. Zierleisten. Halblederband d. Zeit, Rückenschildchen u. Rückenverzierung mit Blumenmotiven in Goldprägung, Vorsatz aus zweifärbig bedrucktem Buntpapier, Buchschnitt rot gefärbt, gut erhalten, ein Rückenschildchen abgerieben, Rücken am oberen Kapitale minimal schadhaft, hinteres fliegendes Vorsatzblatt fehlt. Tafelrückseite etwas schmutzfleckig, Seiten kaum vergilbt, teilw. unwesentlich stockfleckig. Mit Besitzvermerk am vorderen Schmutzumschlag avers (28. 10. 1961 Jörg Hawlik) und Exlibris am vorderen Innendeckel (Jörg Hawlik).

Kommentar

VD 18 10354891. ADB 13,58f. Vgl. Stinzing Abt 1,389. Kleinheyer: Deutsche Juristen 122ff. Hamberger/Meusel 489f. ? C. F. Hommel (1722-1781), bedeutender Jurist u. Strafrechtsreformer der Aufklärung, er trat u. a. für die Abschaffung der Folter ein, gab vorl. ?Deutschen Flavius? – so benannt nach dem römischen Schreiber ?Gnaeus Flavius? (4. Jh. v. Chr.), welcher eine Liste der Gerichtstage, deren Kenntnis den Patriziern vorbehalten war, veröffentlichte – erstmals 1763 heraus. Dieses in alphabetischer Ordnung angelegte Werk, eine Anleitung und Erklärung für alle bei Gerichtsverfahren anfallenden Vorgängen und Begriffen, war als Handbuch für im Rechtswesen tätige Personen gedacht. Mit schön gearbeitetem gestochenem Porträt des Autors am Frontispiz.

220,00

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